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Auf die Piste - fertig - los! Rechtstipps rund um den Skiurlaub

Schneeweiße Hänge, sportliches Miteinander, stimmungsvolle Après-Ski-Partys – so die Idealvorstellung vieler Skifreunde. In der Realität erwarten die Wintersportler häufig schlecht präparierte Pisten, rücksichtslose Rowdys oder unzumutbare Unterkünfte. Ein Rechtsstreit scheint in diesen Fällen vorprogrammiert. ROLAND-Partneranwältin Christina Warsitz aus Witten gibt daher nützliche Tipps, wie Skifans rechtlich eine (schnee-)weiße Weste behalten!

Schlecht präparierte Piste – wer haftet?

Ein zu tiefes Loch im Schnee – und das Kreuzband ist dahin. Ein Erlebnis, das sich kein Skifahrer wünscht. Doch wer muss eigentlich für einen solchen Unfall aufkommen? "Haften muss zunächst das Bergbahnunternehmen, das die Skipisten zur Verfügung gestellt hat. Darüber hinaus haften der Fremdenverkehrsverband der Region, der eine Abfahrtsstrecke unterhält und hierzu einen Pistendienst eingerichtet hat, sowie die Wintersportgemeinde, sofern Skitouren von dieser empfohlen werden", weiß Rechtsanwältin Warsitz. Allerdings gelte das nur für atypische Gefahren wie tiefe Löcher, Betonsockel, Abbrüche oder Steilflanken am Randbereich der Piste. "Typische Gefahren, die zwangsläufig mit der Abfahrt einer Skipiste verbunden sind – dazu gehören beispielsweise harte und eisige Stellen auf der Piste –, muss der Skifahrer hinnehmen."

Chaot verursacht Kollision – gibt’s jetzt Schmerzensgeld?

Volle Pisten – und eventuell genauso "volle" Skifahrer – bedeuten ein hohes Unfallrisiko. Da ist es schnell passiert, dass einer dem anderen in die Hacken fährt und ihn dabei verletzt. Besteht in einem solchen Fall Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld? Rechtsanwältin Warsitz weiß: "Die Skifahrer und Snowboarder haben in den Alpenländern die FIS-Regeln zu beachten. Danach ist jeder Skifahrer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er keinen anderen Skifahrer gefährdet oder schädigt." Heißt in der Praxis: Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass der vor ihm Fahrende nicht gefährdet wird. "Wer gegen die verstößt, ist dazu verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu zahlen."

Skifahren mit Schwips – darf man das?

Betrunkene Skifahrer sorgen vielleicht für die wahre Hüttengaudi, auf der Piste stellen sie aber häufig eine Gefahr dar – für sich und andere Sportler. Da stellt sich die Frage, ob eine Abfahrt unter Alkoholeinfluss überhaupt erlaubt ist. "Die in dem Straßenverkehr geltenden Promillegrenzen sind auf das Skifahren nicht übertragbar. In den FIS-Regeln ist keine Promillegrenze enthalten. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass ein Skifahrer kontrolliert sowie seinem Können und seinen gesundheitlichen Konstitutionen angepasst fahren muss", erklärt die ROLAND-Partneranwältin. Verursache ein betrunkener Skifahrer einen Unfall, verstoße er damit gegen diesen Grundsatz und sei verpflichtet, dem Geschädigten Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld zu zahlen. Außerdem gibt Christina Warsitz zu bedenken: "Im Falle einer Körperverletzung wird das Skifahren in alkoholisiertem Zustand als grobe Fahrlässigkeit gewertet. Bei einer strafrechtlichen Verfolgung ist dann mit einem höheren Strafmaß zu rechnen. Zudem gefährdet der Skifahrer möglicherweise seinen eigenen privaten Unfallversicherungsschutz."

Per Helmkamera ungewollt gefilmt – kann ich mich wehren? 

Dass man in Zeiten von Handykameras quasi überall und jederzeit fotografiert werden kann, ist den meisten bewusst. Auch auf Skipisten stellen immer mehr Leute fest, dass sie ungewollt gefilmt werden – mit Helmkameras. Doch muss ich mir das bieten lassen? "Andere Skifahrer dürfen nur gefilmt werden, wenn sie das gestattet haben. Aufgrund ihres Rechts am eigenen Bild können sie verlangen, dass die Aufzeichnungen ihrer Person gelöscht werden", erklärt Rechtsanwältin Warsitz. Will jemand die Kameraaufzeichnung anschließend im Internet oder auf anderen Portalen veröffentlichen, müssen die aufgezeichneten Personen in jedem Fall einwilligen. "Fehlt das Einverständnis, können die Personen verlangen, dass die Aufzeichnungen entfernt werden, sowie gegebenenfalls Schadenersatzansprüche einfordern."

Après-Ski zu laut – kann ich was dagegen unternehmen? 

Hunderte Skifans, die lauthals den "Anton aus Tirol" grölen, sind sicher nicht jedermanns Sache. Aber kann man auf nächtliche Ruhe im Urlaubsresort bestehen? Christina Warsitz stellt klar: "Ob es sich bei dem Lärm um einen Reisemangel handelt, hängt zunächst von der Beschreibung der angebotenen Reise in dem Reisekatalog ab. Sofern das Hotel als 'lebendig' oder als mit 'umfangreichem Unterhaltungsprogramm auch in den Abendstunden' ausgestattet bezeichnet wird, stellt die Lärmbelästigung keinen Mangel dar." Werde das Hotel jedoch als "ruhig" und "erholsam" bezeichnet, liege ganz klar ein Reisemangel vor. In diesem Fall rät die Rechtsanwältin dazu, sich direkt beim Reiseveranstalter zu beschweren. Unternimmt dieser nichts, kann sich der Reisegast innerhalb eines Monats nach der Rückkehr beim Reiseveranstalter schriftlich beschweren und – anteilig je nach dem Grad der Beeinträchtigung – Geld zurückverlangen. Oder halt das Beste daraus machen und erst einmal ganz notgedrungen mitfeiern!

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