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© brainsil - fotolia.com
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Aus Pflegestufen werden Pflegegrade: Das ändert sich ab Januar 2017

In Deutschland sind nahezu drei Millionen Menschen pflegebedürftig, Tendenz steigend. Mit dem sogenannten Pflegestärkungsgesetz II wird die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit komplett umgekrempelt. Eine maßgebliche Änderung ist die Überführung der bekannten drei Pflegestufen in fünf "Pflegegrade" ab Januar 2017. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Neben körperlichen werden künftig auch geistige und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt.
  • Statt Pflegestufen gibt es Pflegegrade, wobei die Einstufung automatisch erfolgt.
  • Wer bereits eine Pflegestufe hat, wird zum neuen Jahr automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet. Dabei soll niemand schlechter gestellt werden als bisher.
  • Wer Angehörige pflegt, sollte überprüfen, ob er Rentenansprüche hat.

Eine wesentliche Änderung bei der Umwandlung von Pflegestufen zu Pflegegraden ist, dass in der neuen Einstufung geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen mit körperlichen Einschränkungen erfasst werden. Dadurch sollen beispielsweise Demenzkranke häufiger Geld aus der Pflegeversicherung bekommen.

  • Künftig wird Pflegebedürftigkeit nach dem Grad der Selbstständigkeit im Alltag und nach der Abhängigkeit von personeller Hilfe bemessen.
  • Die Einteilung von drei Pflegestufen geht ab Januar in fünf Pflegegrade über. Wer schon eine Pflegestufe hat, wird automatisch dem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet.
  • Personen mit körperlichen Einschränkungen werden ausgehend von ihrer Pflegestufe automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet. Bsp.: Aus Pflegestufe I wird dann ab 2017 Pflegegrad II.
  • Personen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen werden automatisch in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet. Bsp.: Aus Pflegestufe I wird dann ab 2017 Pflegegrad III.
  • Gemäß der neuen Berechnungen erhalten Personen, die bereits im Jahr 2016 Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, ab 2017 höhere Leistungen.
  • Wer noch keine Pflegestufe hat, muss einen Antrag stellen, wenn er Leistungen der Pflegeversicherung erhalten will.
  • Nimmt die Pflegebedürftigkeit einer Person zu, kann jederzeit eine erneute Begutachtung zur Einstufung in einen höheren Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt werden.

Wie sich der "Grad der Selbstständigkeit im Alltag" messen lässt:

Die Begutachtung des vorliegenden Grads der Selbständigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst. Dieser misst in sechs Bereichen aus denen sich der Pflegegrad errechnen lässt:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

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