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Damit’s an Karneval nicht zu bunt wird!

Die fünfte Jahreszeit steht vor der Tür! Wenn die jecken Tage starten, wird in den Karnevalshochburgen traditionell der Ausnahmezustand ausgerufen. Doch auch an Karneval, Fasching oder Fastnacht – wie es je nach Region heißt – kann es manch einem zu bunt werden. Der ROLAND-Partneranwalt Frank Braun von der Kanzlei Rechtsanwälte Braun & Partner in Köln gibt Tipps für ein närrisches Treiben ohne rechtlichen Ärger.

Schnipp, schnapp, Krawatte ab! – Wenn die wilden Weiber wüten

Es entspricht einer langen Weiberfastnachts-Tradition, dass Frauen den Männern an den Kragen gehen – und die Krawatte abschneiden. Blöd, wenn man(n) nicht darauf vorbereitet ist und unerwartet seinen schicksten Schlips opfern muss. Kann man die Übeltäterin hierfür nun belangen? „Wird man als harmloser Passant, etwa beim Einkauf, von einer Gruppe von Scherenträgerinnen überwältigt, ist das eine Sachbeschädigung und der Binder muss ersetzt werden. Wer aber donnerstags zu Weiberfastnacht in der Kneipe ‚Op de Eck‘ mitfeiert, hat keine Chance auf eine neue Krawatte, wenn die alte zur Trophäe wurde“, weiß der Kölner Anwalt.

Kostümieren, nicht provozieren! – Vorsicht bei anstößigen Verkleidungen

Clown, Pirat oder Cowboy: Mit diesen Dauerbrennern kann man natürlich nichts falsch machen. Manch einer mag’s kreativer und greift zum besonders ausgefallenen Kostüm. Aber wie sieht es aus, wenn das gewählte Kostüm zu freizügig oder gar angsteinflößend ist? Wenn man sich als Schwerverletzter, Gruselclown oder Nackedei verkleidet? „Regelrechte Einschränkungen für Kostüme gibt es selbstverständlich nicht. Aber es gibt eine Reihe von Schutzvorschriften im öffentlichen Raum“, so der Jurist. Sein Tipp: „Kostüme sollten fröhliche Übertreibung sein – aber nicht zu viel negative Realitätsnähe zeigen oder gar anstößig sein. Das vermeidet Schwierigkeiten, nicht zuletzt mit der Polizei.“

Kaputtes Kostüm – Trifft den Schunkelpartner eine Schuld?

Wer Straßenkarneval zelebriert, der weiß: Es wird eng – und das ein oder andere Getränk landet nicht im Mund. Da kann es leicht passieren, dass dem Engelchen versehentlich die Flügel gestutzt werden, das Teufelchen im Gedränge eine Bierdusche nimmt oder das Clownsgesicht des Schunkelpartners plötzlich auf der eigenen Bluse klebt. Das ist natürlich ärgerlich. Zur Rechenschaft ziehen kann man den Verantwortlichen aber in der Regel nicht, wie Rechtsanwalt Frank Braun erklärt: „Hier hat der Geschädigte, weil er das Risiko kannte, letztendlich in die Schädigung eingewilligt – was einen Schadensersatz in vielen Fällen ausschließen dürfte.“

Narrenkappe statt Nadelstreifen – Darf ich mich bei der Arbeit kostümieren?

Eine Hexe verkauft Brötchen, ein Clown lenkt die Straßenbahn: An den jecken Tagen läuft alles ein bisschen anders. Aber nicht jeder Chef hat Verständnis für das bunte Treiben. Wer also verkleidet zur Arbeit erscheinen möchte, sollte laut Rechtsanwalt Frank Braun grundsätzlich vorsichtig sein: „In vielen Unternehmen gibt es eine Kleiderordnung, die häufig auch Teil des Arbeitsvertrages ist. Sicherheitsbestimmungen des Arbeitsschutzes könnten ebenfalls berührt werden.“ Sein Tipp: „Klare Absprache mit dem Chef vor dem Kostümeinsatz, um eine Abmahnung zu vermeiden.“ Gleiches gilt übrigens auch für ein feuchtfröhliches Miteinander im Büro – selbst wenn man nur mit einem Gläschen Sekt anstoßen möchte: „Man sollte das immer mit dem Vorgesetzten klären, bevor die Korken fliegen. Andernfalls riskiert man eine Abmahnung durch den Arbeitgeber, die leicht zu vermeiden gewesen wäre“, so der ROLAND-Partneranwalt.

Mitleid mit Karnevalsmuffeln – Darf ich mir an den jecken Tagen freinehmen?

Für echte Karnevalisten kaum vorstellbar: Es soll Menschen geben, die lieber Reißaus nehmen, wenn Konfetti und Kamelle durch die Luft fliegen. Gerade wenn die Arbeitsstelle inmitten der Innenstadt liegt, kann das Arbeiten während der jecken Tage schon einmal zur Herausforderung werden. Doch habe ich ein Recht darauf, mir über die Karnevalstage freizunehmen? Schließlich sind das ja keine Feiertage. „Freie Zeit muss man sich dem Grundsatz nach auf die Urlaubstage anrechnen lassen. Ein Urlaubsantrag muss auch nicht zwingend mit einer Zustimmung der Firma enden. Wenn betriebliche Belange eine Anwesenheit des Mitarbeiters notwendig machen, kann der Urlaub auch verwehrt werden“, so ROLAND-Partneranwalt Frank Braun.

Und noch ein abschließender Tipp für alle Karnevalsneulinge: Die wahrscheinlich größte Sünde liegt für viele Jecken im falschen Narrenruf. In diesem Sinne: Alaaf oder helau – das überlege vorher ganz genau! 

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