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Pressestelle ROLAND Gruppe
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ROLAND Rechtsschutz informiert: Frühjahrsputz für Ihr Auto

Der Winter mit Schnee und Eis ist vorbei, der Frühling kann kommen! Jetzt ist es Zeit, das Auto von Salz und Schmutz zu befreien und auf Sommerreifen umzusatteln. Doch wo und wann darf man das Auto „frühjahrsputzen“? Wie lange muss man mit Winterreifen fahren? Und bekommt man Probleme, wenn zum Beispiel das Kennzeichen verschmutzt oder ein Scheinwerfer kaputt ist? Die Antworten lesen Sie in dieser Presse-Information.


Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – das Fahrzeug richtig in Stand halten


Ein Blick unter die Motorhaube des eigenen Autos ist für viele so aufschlussreich wie etwa ein Vortrag über Atomphysik. Doch dass der Fahrer sich nicht mit der Technik auskennt, bedeutet noch lange nicht, dass er sich nicht mit ihr beschäftigen muss. „Auch als Nichtfachmann sind Sie für die Funktionstüchtigkeit Ihres Autos verantwortlich“, betont der ROLAND-Partneranwalt. Wer sich auskennt, kann Reparaturen selbst vornehmen; alle anderen werden die Fahrt zur Werkstatt bevorzugen. „Rechtlich gesehen ist egal, wer das Auto in Stand hält – auf das Ergebnis kommt es an“, erklärt Ralph Kupferschmidt. Selbst Kfz-Laien können diverse Funktionen des Autos regelmäßig selbst überprüfen, so zum Beispiel die Scheibenwischer oder auch die Lesbarkeit des Kennzeichens. Denn was viele nicht wissen: Ein ungewaschenes Auto kann dem Fahrer ein Bußgeld einhandeln. „Ist das Kennzeichen so stark verschmutzt, dass es nicht mehr lesbar ist, kann das den Fahrer 5 Euro kosten, eine dreckige oder vereiste Windschutzscheibe kostet etwa 10 Euro und verschmierte Scheinwerfergläser können mit einem Bußgeld von bis zu 20 Euro geahndet werden“, so Rechtsanwalt Kupferschmidt. Passiert aufgrund schlechter Sicht oder verschmutzter Autoteile ein Unfall, liegt das Bußgeld sogar noch höher. Auch den Zustand der Beleuchtung sollten Autofahrer regelmäßig prüfen. Zwar kann der Fahrer nicht bestraft werden, wenn ein Scheinwerfer oder Blinker ausfällt und er dies nicht gemerkt hat – bei einem Unfall kann er aber zivilrechtlich belangt werden.


 Schwamm drüber – Auto putzen, aber richtig


Wenn der Frühling endlich da ist, soll auch das Fahrzeug vom Salz und Schmutz des Winters gereinigt werden. Aber ist es eigentlich erlaubt, das Auto auf öffentlichen Wegen oder auf dem eigenen Grundstück einem Frühjahrsputz zu unterziehen? „Grundsätzlich gilt: Fahrzeugwäsche ist auf unbefestigtem Grund nicht erlaubt, also an Stellen, wo die Waschflüssigkeit in das Grundwasser gelangen kann“, erklärt Rechtsanwalt Ralph Kupferschmidt. Theoretisch ist das „Großreinemachen“ auf befestigtem Grund erlaubt, wenn das Wasser in die Kanalisation ablaufen kann. Aber: „Die Bundesländer haben ihre Gemeinden ermächtigt, die Autowäsche auf privaten Grundstücken und erst recht auf öffentlichen Wegen zu verbieten.“ Dementsprechend sollten sich die Halter erst einmal beim zuständigen Ordnungsamt darüber informieren, wo sie ihr Auto waschen dürfen. Auch der Zeitrahmen für den Fahrzeug-Großputz ist vielerorts genau geregelt: „Das Auto am Sonntag zu waschen, ist in vielen Bundesländern verboten. Unter der Woche ist aber zum Beispiel gegen die Benutzung des Staubsaugers zwischen 8 und 22 Uhr nichts einzuwenden. Gegebenenfalls sollte man dabei auf die Mittags-ruhe der Nachbarn Rücksicht nehmen.“


 Mit allen Wassern gewaschen – Tipps für die Waschanlage


Der beliebteste und praktischste Weg, das geliebte Fahrzeug vom Winterschmutz zu befreien, ist und bleibt die Waschanlage. Doch gelegentlich gibt es auch dort unschöne Überraschungen: Dann kommt das Fahrzeug zwar sauber, aber dafür mit Kratzern, Dellen oder sogar einem abgebrochenen Spiegel wieder heraus. „Grundsätzlich haftet der Betreiber der Anlage, wenn er diese zum Beispiel nicht ordnungsgemäß warten lässt. Anders verhält es sich, wenn der Fahrer grob fahrlässig handelt“, erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Vergisst der Halter zum Beispiel trotz eines Hinweisschilds, die Radioantenne abzuschrauben oder einzufahren und knickt diese in der Waschanlage ab, kann dem Betreiber kein Vorwurf gemacht werden. „Damit die Rechtslage später eindeutig ist, sollten Autofahrer nach der Fahrt durch die Waschstraße das eigene Auto auf Schäden untersuchen und diese sofort melden. Seriöse Betreiber halten für solche Fälle Formulare bereit“, rät Ralph Kupferschmidt. Sobald das Auto das Gelände verlassen hat, wird es für den Halter schwierig, später die Beweispflicht zu erfüllen. Also nach der Fahrt durch den Waschtunnel lieber erst eine Runde ums Auto drehen – und sich dabei über das saubere Ergebnis freuen!

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