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Stressfrei ins neue Zuhause
Rechtstipps rund um den Umzug
Trotz Vorfreude auf die neuen vier Wände hält sich der Spaß am eigentlichen Umzug oft in Grenzen, schließlich kann dabei einiges schiefgehen. Wer dafür haftet, wenn beim Umzug etwas zu Bruch geht oder sich ein Umzugshelfer verletzt, erklärt ROLAND-Partneranwältin Katalin Winkler aus der Hammer Kanzlei Kahlert Padberg Rechtsanwälte.
Parkplatznot: Wer darf Schilder aufstellen?
Niemand möchte seine Möbel auf langen Strecken vom oder zum Haus tragen. Daher empfiehlt es sich, vorübergehende Halteverbotszonen oder Ausnahmen von einer bestehenden Park- oder Halteverbotsregelung bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Dort erhält man in den meisten Fällen auch direkt die behördlichen Verkehrszeichen, mit denen man den benötigten Platz selbst reservieren kann. Missachtet jemand am Umzugstag diese Schilder, kann sich der Umziehende mit dem Ausstellungsprotokoll und der behördlichen Genehmigung an die Polizei und das Ordnungsamt wenden – die den Falschparker notfalls abschleppen lassen. Katalin Winkler warnt jedoch: „Wer über keine Genehmigung verfügt und selbst eine Halteverbotszone konstruiert, macht sich im Schadensfall selbst haftbar und muss mit einem Bußgeld rechnen.“
Freundschaftsdienst: Wer haftet für Schäden?
Freunde und die Familie haben sich versammelt, der Umzug kann starten. Was aber ist, wenn jemand beim Tragen etwas beschädigt? „Grundsätzlich gilt: Wer eine fremde Sache beschädigt oder eine Person verletzt, muss den Schaden ersetzen. Bei Freundschaftsdiensten machen Gerichte jedoch eine Ausnahme“, weiß die ROLAND-Partneranwältin. Helfen Freunde und Bekannte beim Umzug, trägt der Umziehende das Risiko für Schäden. Ein Freund soll schließlich für seine Gefälligkeiten nicht auch noch bestraft werden – es sei denn, er handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Rutscht einem Umzugshelfer also versehentlich eine Porzellankiste aus den Händen oder hinterlässt er eine Schramme an der Wand im Treppenhaus, haftet er nicht dafür. Denn auch für Schäden an der Immobilie gilt: Der Mieter haftet für seine Helfer, da sie seine „Erfüllungsgehilfen“ im Rahmen des Umzugs sind. Wer umzieht, sollte daher im Vorfeld seine Versicherungsbedingungen überprüfen und gegebenenfalls die Police auf Gefälligkeitsschäden ausweiten.
Umzugsunternehmen: Wer kommt für Schäden auf?
Anders sieht es aus, wenn ein Umzugsunternehmen engagiert wurde. In der Regel haftet dieses – allerdings nur bei Schäden bis 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsgut. „Die wertvolle Ming-Vase bzw. das Designermöbelstück sollte daher mit einer gesonderten Transportversicherung bedacht werden“, rät Katalin Winkler. Selbstverständlich haftet das Umzugsunternehmen nur für selbst verursachte Schäden. Wer unglücklich packt und hierdurch bewirkt, dass in der ordnungsgemäß transportierten Kiste etwas kaputtgeht, hat keinen Schadensersatzanspruch. Auch wer dem Unternehmen zur Hand geht und hierbei einen Schaden selbst verursacht, hat natürlich keine Ansprüche.
Zudem sehen Umzugsunternehmen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oftmals Haftungsausschlüsse vor, zum Beispiel für Schäden durch „unabwendbare Ereignisse“ wie einen Sturm oder starken Regen. Auch Schäden durch Dritte werden oft ausgeschlossen, soweit diese aufgrund von Unfallflucht oder mangelndem Versicherungsschutz nicht haftbar gemacht werden können. Nicht der Haftung unterliegen zudem lebende Tiere und Pflanzen, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere und Urkunden. Diese sollte der Umziehende besser selbst transportieren.
Wichtig: Äußerlich erkennbare Schäden müssen dem Umzugsunternehmer spätestens am Tag nach dem Umzug schriftlich angezeigt werden. Versteckte Schäden, das heißt solche, die erst nach dem Auspacken erkennbar sind, müssen innerhalb von 14 Tagen nach Umzug bei der Spedition angezeigt werden.
Verletzungspech: Wer ist verantwortlich?
Die schwere Umzugskiste alleine hochgehoben – und schon ist es passiert: Der Rücken ist verknackst. Hier gilt: „Verletzt sich der Umzugshelfer aus Unachtsamkeit selbst, ist das sein Risiko. Dies gilt auch, wenn er dadurch mehrere Tage krank ist. Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht zuständig“, erklärt Katalin Winkler. Soweit der Umziehende den Unfall verursacht hat, etwa weil er auf eine bestimmte Gefahrenquelle nicht hingewiesen hat, kann auch er in Anspruch genommen werden. Ist ein Umzugsunternehmen tätig, greift die gesetzliche Unfallversicherung, wenn sich ein Angestellter des Unternehmens verletzt.
Behördengänge: Was muss nach dem Umzug getan werden?
Der Umzug ist erfolgreich über die Bühne gegangen. Nun heißt es: Schnell zum Amt! Eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ist binnen 14 Tagen erforderlich. „Wer hier bummelt, riskiert ein Bußgeld“, erklärt die ROLAND-Partneranwältin. Seit dem 1. November 2015 ist zudem eine Vermieterbescheinigung erforderlich, aus der der Name und die Anschrift des Vermieters, Angaben über den Einzug mit dem Datum, die Adresse der vermieteten Wohnung und die Personalien der neuen Mieter ersichtlich sein müssen. Vordrucke für diese Bescheinigung liegen bei den meisten Einwohnermeldeämtern aus oder können online ausgefüllt werden. Weiter muss unverzüglich der Kfz-Schein mit der neuen Adresse aktualisiert werden. Katalin Winkler abschließend: „Um eine reibungslose Versorgung zu gewährleisten, sollte man sich über einen Nachsendeauftrag sowie einen Wechsel des Telefon- und Internetanbieters oder Strom- und Gasanbieters bereits im Vorfeld Gedanken machen und alles Erforderliche schon vor dem Umzug in die Wege leiten.“