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Was sich 2018 für Versicherungskunden ändert
Höhere Riester-Zulagen
Inhaber einer Riester-Versicherung können seit dem 1. Januar eine höhere staatliche Förderung erhalten. Die Grundzulage steigt von 154 Euro auf 175 Euro. Die Kinderzulage bleibt unverändert bei 300 Euro für Kinder, die ab 1. Januar 2008 geboren wurden, und 185 Euro für alle davor geborenen Kinder. Um die volle Zulage zu bekommen, müssen Sparer wie bisher mindestens vier Prozent ihres Vorjahreseinkommens in den Vertrag einzahlen – einschließlich der Zulage. Die Höchstfördergrenze liegt für jede förderberechtigte Person bei 2.100 Euro.
Bessere Förderung der betrieblichen Altersversorgung
Ab 2018 unterstützt der Staat Arbeitnehmer mit einem Jahreslohn von bis zu 26.400 Euro beim Aufbau ihrer betrieblichen Altersversorgung ganz besonders. Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt mindestens 240 Euro jährlich in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ein, erhält er vom Staat eine Förderung in Höhe von 30 Prozent der Summe, maximal 144 Euro. Der Arbeitnehmer profitiert davon gleich doppelt: Zum einen wird für ihn eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut, ohne dass er selbst dafür zahlen muss. Zum anderen sind für ihn die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge steuerfrei.
Zudem steigt das steuerfreie Dotierungsvolumen für Beiträge zu einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder zu einem Pensionsfonds deutlich an. Arbeitgeber können ab nächstem Jahr bis zu 6.240 Euro steuerfrei in einen dieser Durchführungswege einbezahlen. Bislang liegt die Grenze bei 4848 Euro.
Und noch an anderer Stelle gibt es Verbesserungen: Wurden bisher Renten aus einer Riester-geförderten betrieblichen Altersversorgung gezahlt, so waren diese beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im Ergebnis kam es zu einer „Doppelverbeitragung“, da bereits die Einzahlungen in diese Riesterrente aus beitragspflichtigem Einkommen stammten. Künftig entfällt deshalb die Beitragspflicht in der Auszahlungsphase.
Garantieverzicht in der betrieblichen Altersversorgung – Tarifvertrag erforderlich
Die betriebliche Altersversorgung muss ab 2018 nicht mehr zwingend mit garantierten Leistungen verbunden sein, für die der Arbeitgeber haftet. Er kann es stattdessen bei einer reinen Beitragszusage belassen. Voraussetzung für den Garantieverzicht allerdings ist, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmen des sogenannten Sozialpartnermodells darauf einigen. Inwieweit Gewerkschaften und Unternehmen den neuen Spielraum ausschöpfen, ist derzeit noch unklar. Vor allem die Gewerkschaften müssen ihre Mitglieder noch überzeugen, da die Arbeitnehmer an Sicherheit einbüßen würden. Kurzfristig sind die neuen Tarifmodelle nicht zu erwarten.
Beschränkte Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung
Riester- oder Basisrenten sowie Renten aus der betrieblichen Altersversorgung werden künftig nicht mehr voll auf die Grundsicherung angerechnet. Ab 2018 gilt ein Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich, darüber hinaus bleiben 30 Prozent anrechnungsfrei. Bei einer monatlichen Riester-Rente von 150 Euro würden beispielsweise 115 Euro (100 Euro + 30 Prozent von 50 Euro) nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Freibetrag ist jedoch auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt, was im nächsten Jahr 208 Euro entspricht.
Mit der Gesetzesänderung wird die ergänzende Altersvorsorge für Geringverdiener deutlich attraktiver. Sie mussten bislang befürchten, dass sich ihre Sparanstrengungen nicht auszahlen, weil die Zusatzrente im Alter mit der Grundsicherung verrechnet wird. Aus dem Grund schreckten viele vor der Altersvorsorge zurück.
Neue Steuerregeln für fondsgebundene Lebensversicherungen
Ab diesem Jahr gelten für Investmentfonds völlig neue Steuerregeln, die sich auch auf fondsgebundene Lebensversicherungen auswirken. Neu ist, dass ab 2018 deutsche und ausländische Fonds auf bestimmte Erträge (z.B. deutsche Dividenden) Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen müssen. Als Ausgleich für diese steuerliche Vorbelastung von Investmenterträgen wird für die Inhaber von fondsgebundenen Versicherungsverträgen eine Steuerbefreiung eingeführt: Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen sind in Höhe von 15 Prozent steuerfrei, sofern sie aus der Fondsanlage stammen. Die Steuerfreiheit für vor 2005 abgeschlossene fondsgebundene Lebensversicherungsverträge bleibt bestehen.
Für Inhaber einer staatlich geförderten Riester- oder Basisrente ergeben sich durch die Investmentsteuerreform im Ergebnis keine negativen steuerlichen Folgen.
Höherer Steuerabzug bei der Basisrente
Inhaber einer Basisrente („Rürup-Rente“) können 2018 wieder einen größeren Teil ihrer Beiträge als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Zum einen steigt der steuerliche Höchstbetrag zur Rürup-Rente, der an den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/West gekoppelt ist, von 23.362 Euro auf 23.712 Euro. Zudem wächst der prozentuale Anteil, den das Finanzamt von den eingezahlten Beiträgen berücksichtigt, von heute 84 auf 86 Prozent. Somit sind 2018 maximal 20.393 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig (86% von 23.712 Euro). Für Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 47.424 Euro.
Mehr Transparenz und strengere Vorgaben für den Vertrieb
Kunden erhalten ab Ende Februar 2018 deutlich mehr Informationen als heute, wenn sie eine Versicherung abschließen wollen. So muss jeder, der Policen vertreibt, unaufgefordert angeben, in wessen Auftrag er handelt, ob er für seine Dienstleistung ein Honorar, eine Provision oder andere Vergütung erhält und wer diese bezahlt.
Zugleich treten für Vermittler und Versicherer neue Wohlverhaltensregeln in Kraft. Sie sollen sicherstellen, dass stets ehrlich, redlich, professionell und im bestmöglichen Interesse der Kunden gehandelt wird. Konkret heißt das: Die Vergütung, die ein Vermittler vom Versicherer erhält, darf nicht darauf abzielen, ein bestimmtes Produkt zu verkaufen, wenn dem Kunden ein anderes, für ihn besser geeignetes hätte angeboten werden können. Produkte müssen künftig zudem ein internes Freigabeverfahren durchlaufen, ehe sie auf den Markt kommen. Die Anbieter sollen schon bei der Gestaltung des Produkts prüfen, ob es zu den Bedürfnissen der potenziellen Zielgruppe passt.
Neue Informationsblätter für Versicherungsprodukte
Ab diesem Jahr gelten für die Informationsblätter vieler Policen neue und einheitliche Inhaltsvorgaben. Dies betrifft zum einen die sogenannten Versicherungsanlageprodukte. Dazu zählen zum Beispiel fondsgebundene Lebensversicherungen sowie alle kapitalbildenden Lebensversicherungen mit Überschussbeteiligung – selbst wenn sie das gebildete Kapital als Rente auszahlen. Für diese Produkte muss der Anbieter auf maximal drei DIN-A4-Seiten Informationen zur Anlagestrategie, zu den Versicherungsleistungen, zu allen Kosten sowie den Risiken des Produkts machen. Zudem muss er vorrechnen, welche Leistungen der Versicherte in unterschiedlichen Szenarien erhalten würde.
Neue Inhalts- und Formatvorgaben gelten auch für Schaden- und Unfallversicherungen, also beispielsweise Unfall-, Haftpflicht- oder Kfz-Policen. Auf zwei, in Ausnahmefällen auch drei Seiten müssen die Anbieter darstellen, was versichert ist und was nicht, wann der Versicherungsschutz beginnt und endet, auf welche Länder er sich erstreckt und wie die Kündigungsbedingungen aussehen. Die verschiedenen Punkte werden durch Symbole hervorgehoben, um die Lesbarkeit zu erleichtern. Die optisch neu gestalteten Blätter ersetzen die bestehenden Informationsschreiben.