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News -

Weihnachtsgeschenke - Umtauschrecht schon vor dem Kauf abklären

Das Weihnachtsgeschäft folgt im Prinzip immer dem gleichen Muster: Zunächst findet ein Sturm auf die Warenhäuser statt und die Leute kaufen, was das Zeug hält. Dann folgen die Feiertage und es wird ruhig. Anschließend bricht der Sturm erneut los, wenn unzufriedene Beschenkte zurück in die Warenhäuser strömen, um Ungeliebtes umzutauschen. Doch nicht immer ist das Umtauschen wegen Nichtgefallen problemlos möglich.

So läuft ein regulärer Umtausch:
Bringen Sie die Ware mit Rechnungsbeleg, ohne Gebrauchsspuren und möglichst originalverpackt zurück zum Händler. Klären Sie, ob Ihre Ware bestimmten Umtauschfristen unterliegt. Denn wer im Laden kauft, kann sich nicht automatisch - wie im Onlinehandel - auf einen festgelegten Umtauschzeitraum von zwei Wochen berufen. Auch ohne Verpflichtung der Händler geht ein Umtausch aber selbst bei Nichtgefallen zumeist problemlos über die Bühne, da diese sich kulant zeigen.

Umtausch eines Vor-Ort-Kaufs:
Im Kassenbereich oder auf dem Kassenbon finden Sie Informationen über die Umtauschfrist, welche Artikel vom Umtausch ausgeschlossen sind und ob Sie bei einem Umtausch Bargeld oder einen Gutschein erhalten.

Umtausch eines Online-Kaufs:
Bei einem Online-Kauf darf die Ware prinzipiell innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware zurückgegeben werden. Wer das Rückporto dafür zu tragen hat, gilt im konkreten Fall auszuloten. Ausnahmen bilden CDs oder DVDs, die aus der Versiegelung genommen wurden. Auch personalisierte Ware oder Konzert- und Theaterkarten sind von diesem Widerrufsrecht ausgenommen.

Wer von vornherein unsicher ist, ob sein Geschenk auf Gegenliebe trifft, sollte sich bereits beim Kauf über das Umtauschrecht des Händlers informieren. Also, welche Frist gilt und ob die Rückgabe originalverpackt erfolgen muss. Eine schriftliche Vereinbarung macht Sinn, ist aber nicht zwingend notwendig. Auch mündliche Zusagen sind - im Beisein von Zeugen - verbindlich. Vertrauen Sie auf Ihren Geschmack, aber gehen Sie beim Umtauschrecht lieber auf Nummer Sicher.

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